Anker Apotheke | Steinstr. 25 | 26931 Elsfleth | Tel.: 04404-2189

Aktuelles aus der Apotheke

Bei der Rezeptausstellung bitte dringend beachten!

Bitte beachten Sie, dass alle Patienten- und Krankenkassendaten vollständig ausgefüllt sind!

Hier sind wichtige Angaben aufgeführt, die bei der Rezeptbelieferung in Apotheken häufig zu Problemen führen. Bei Nichtbeachtung darf gegebenenfalls das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht abgegeben werden.

 

Merke: Ein rosafarbenes Kassenrezept hat eine Gültigkeit von 1 Monat und ein gelbes Betäubungsmittelrezept gilt für 7 Tage!

 

1. Arzt- und Betriebsstättennummer
Durch die 9-stellige Betriebsstättennummer (BSNR) wird der Ort der Leistungserbringung (Betriebsstätte) eindeutig identifiziert. Sie ist vom Arzt unabhängig. Die lebenslange Arztnummer (LANR) ist eine 9-stellige personengebundene Nummer, die an jeden Arzt vergeben wird, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Beide Nummern sind zwingend korrekt anzugeben.

2. Aut idem
„Aut idem“ bedeutet „oder ein Gleiches“. Dieses Feld wird genau genommen nicht angekreuzt, sondern durchgestrichen.
– Austausch ist zulässig. Der Apotheker muss gemäß Rabattvertrag ggf. ein Arzneimittel eines anderen Herstellers abgeben.
– Austausch ist ausgeschlossen. Die Apotheke muss das verordnete Arzneimittel abgeben.

3. Stärke des verordneten Arzneimittels
Zahlreiche Arzneimittel werden in verschiedenen Stärken angeboten.
Die Stärke muss zwingend aus der Verordnung hervorgehen.
Ansonsten ist es nicht möglich, den Patienten zu versorgen.

4. Korrekte Mengenangabe
Neben der Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes ist eine korrekte Mengenangabe notwendig. Diese soll eindeutig als Normgröße (N1, N2, N3) oder als Stückzahl angegeben werden.

5. Arztstempel und Unterschrift
Aus dem Arztstempel muss neben Angaben zur Betriebsstätte (BSNR, Straße, PLZ, Ort) zwingend auch der Name und Vorname des verordnenden Arztes samt Berufs- oder Facharztbezeichnung hervorgehen. Der Arzt muss das Rezept eigenhändig unterschreiben (kein roter Stift!). Diese Vorgaben sind auch in Hochschul- und Notfallambulanzen zwingend zu berücksichtigen.

6. Telefonnummer des Arztes
Die Angabe der Telefonnummer ist seit dem 1. Juli 2015 Pflicht. Sie ermöglicht eine schnelle Rücksprache des Apothekers mit dem Arzt bei Unklarheiten auf dem Rezept. Besonders im Notdienst, in Hochschul- und Notfallambulanzen oder in Zentralen Notfallpraxen ist dies für die schnelle und sichere Versorgung der Patienten wichtig.

Eine Mitteilungen der Apothekerkammer Niedersachsen.